Außer der Verpflichtung zur sofortigen
Mitteilung bei vorliegendem Übereinstimmungsmangel, wie dies
im Art. 11 Satz 2 vorgesehen ist, müssen sich die Reisenden
an folgende Verpflichtungen halten:
1. Bezüglich der Vorschriften bei Auslandsreisen von Minderjährigen
sei ausdrücklich hingewiesen auf die Website der Polizei.
Es ist unumgänglich, das die Minderjährigen ein gültiges
persönliches Reisedokument oder auch einen Reisepass haben,
oder, für die Länder der EU auch einen Personalausweis.
Was die Reise ins Ausland bei Minderjährigen unter 14 Jahren
und solche angeht, für die eine gerichtliche Autorisierung
erforderlich ist, müssen die Vorschriften befolgt werden,
die man auf der Website der Polizei findet, http://www.poliziadistato.it/articolo/191.
2. Ausländische Staatsbürger müssen die entsprechenden
Informationen über ihre diplomatischen Vertretungen u./o.
die jeweiligen offiziellen Regierungsinformationskanäle einholen.
In jedem Fall sorgen die Reisenden vor der Abfahrt dafür,
dass der neueste Informationsstand bei den zuständigen Autoritäten
eingeholt wird (bei italienischen Staatsbürgern sind dies
die lokalen Questuren, oder auch das Außenministerium mittels
der Site www.viaggiaresicuri.it, oder auch die Telefonzentrale
unter der Nummer 06.491115). Falls diese Überprüfung
nicht erfolgt, kann der Vermittler oder der Organisator für
die verhinderte Abfahrt von einem oder mehreren Reisenden nicht
verantwortlich gemacht werden.
3. Die Reisenden müssen den Vermittler und den Organisator
in jedem Fall über die eigene Staatsbürgerschaft zum
Zeitpunkt der Buchungsanfrage für ein touristisches Paket
oder einen touristischen Service informieren, und zum Zeitpunkt
der Abreise müssen sie definitiv sicherstellen, dass sie
Bescheinigungen haben über ihre Impfung, ihren individuellen
Reisepass und jedes andere gültige Dokument für alle
bei der Reise berührten Staaten, sowie die Visa für
den Aufenthalt, den Transit, und eventuell verlangte Gesundheitsbescheinigungen.
4. Außerdem ist der Reisende verpflichtet, die offiziellen
allgemeinen Informationen beim Außenministerium einzuholen,
die über die institutionelle Site des Farnesina verbreitet
werden, www.viaggiaresicuri.it. Und dies deshalb, damit er die
sozio-politische Sicherheit, die gesundheitliche Situation und
jede andere nützliche Information bezüglich des Reiseziels
beurteilen kann, d.h. den objektiven Nutzen der gekauften oder
zu kaufenden Serviceleistungen.
Die vorgenannten Informationen sind nicht in den Katalogen der
Tour Operators – online oder gedruckt – enthalten,
denn diese enthalten beschreibende Informationen allgemeinen Charakters,
wie dies im Art. 34 des Tourismusgesetzes angegeben wird, und
keine Informationen, die zeitabhängig sehr schwanken können.
Letztere müssen also durch den Reisenden selbst eingeholt
werden.
5. Falls zum Zeitpunkt der Buchung das Reiseziel von den institutionellen
Informationskanälen aus Gründen der Sicherheit mit einer
„Warnung“ markiert worden ist, kann der Reisende,
der in der Folge vom Vertrag zurücktritt, nicht die Sicherheitsbedingungen
des Landes geltend machen, wenn es um die Befreiung von Entschädigungsleistungen
wegen des Rücktritts geht.
6. Die Reisenden müssen sich außerdem an die Regeln
normaler Vorsicht und Sorgfalt halten, darüber hinaus an
jene, die speziell im Reiseland gelten, alle Informationen beachten,
die ihnen der Organisator liefert, sowie an die Regeln und die
administrativen und gesetzlichen Vorschriften bezüglich touristischer
Pakete. Die Reisenden werden für alle Schäden, die der
Organisator u./o. Vermittler aufgrund mangelnder Beachtung der
o.g. Verpflichtungen erleidet, zur Verantwortung gezogen, was
die erforderlichen Kosten für ihre Rückführung
mit einschließt.
7. Der Reisende ist verpflichtet, dem Organisator alle Dokumente,
die Informationen und die in seinem Besitz befindlichen Elemente
zu liefern, die nützlich sind für die Ausübung
des Eintrittsrechts des letzteren gegenüber Dritten, die
für den Schaden verantwortlich sind, und er ist dem Organisator
gegenüber verantwortlich für eine Beeinträchtigung,
die dessen Eintrittsrecht zugefügt wird.
8. Der Reisende wird dem Organisator zum Zeitpunkt des Kaufvorschlags
eines touristischen Pakets, d.h. vor der Buchungsbestätigung
der Serviceleistungen seitens des Organisators, ebenso die besonderen
persönlichen Nachfragen per Einschreiben mitteilen, die Gegenstand
spezifischer Übereinkünfte über die Reisemodalitäten
sein könnten; natürlich nur, falls ihre Verwirklichung
möglich scheint und immer in einer spezifischen Übereinkunft
zwischen dem Reisenden und dem Organisator.
Der Reisende ist immer gehalten, den Verkäufer und den Organisator
über eventuelle Ansprüche oder besondere Bedingungen
zu informieren (Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeit,
Behinderungen usw.) und die Nachfrage diesbezüglicher persönlich
zugeschnittener Serviceleistungen ausdrücklich zu spezifizieren.
Der Reisende erklärt und anerkennt, dass er die volle Verantwortung
für die Arbeit der von ihm ausgewählten Reiseagentur
übernimmt, bezüglich der erhaltenen Informationen, der
Übergabe der Dokumente sowie der korrekten und pünktlichen
Zahlung an Caravantours S.p.A. für die von ihm gebuchten/gekauften
touristischen Serviceleistungen. Im Fall ausbleibender Zahlung
hat Caravantours S.p.A. das Recht, den Reisevertrag aufzulösen,
u. zw. durch eine einfache schriftliche Mitteilung an die vermittelnde
Reiseagentur.